Wenn das Kind in der Schule nicht mehr mitkommt und die Noten immer schlechter werden, ist es oftmals Zeit für Nachhilfeunterricht. Auch wenn man gerne in die Bildung der eigenen Kinder investiert - professionelle Nachhilfe kann schnell teuer werden. Unter bestimmten und zugegebenermaßen sehr beschränkten Voraussetzung können Sie den Nachhilfeunterricht aber in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Wir zeigen, Ihnen wann das möglich ist.
Wann kann man Nachhilfe von der Steuer absetzen?
Prinzipiell lässt sich der Nachhilfeunterricht nicht von der Steuer absetzen, sondern zählt zu den Ausgaben der privaten Lebensführung. Wenn Nachhilfestunden erforderlich werden, sind diese in der Regel vom Kindergeld oder dem Kinderfreibetrag abgedeckt.
Aber jede Regel hat ihre Ausnahmen. Sie können die genommenen Nachhilfestunden in zwei Fällen gegenüber dem Staat geltend machen:
- Ihr Kind hat eine nachgewiesenen Lernschwäche oder
- Ihr Kind musste aufgrund eines beruflich bedingten Wohnortwechsels die Schule wechseln.
Beruflich bedingter Wohnortwechsel
Nicht jeder Schulwechsel berechtigt dazu, die Kosten für die Nachhilfe in der Steuererklärung geltend zu machen. Der Wechsel auf eine andere Schule muss mit dem beruflich bedingten Ortswechsel der Familie zusammenhängen. In der Regel genügt es, wenn sich der Arbeitsweg des Elternteils durch den Ortswechsel um mindestens 60 Minuten verkürzt. Die Länge des Arbeitsweges ist dabei unerheblich.
Dabei ist es auch egal, ob Sie innerhalb desselben Bundeslandes oder in ein anderes Bundesland umziehen. Beide Varianten werden aufgrund des nicht einheitlichen Leistungsniveaus der Bundesländer und der Schulen ebenfalls vom Finanzamt anerkannt, da Ihr Kind bei einem Umzug schnell den Anschluss verlieren kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, können die Kosten für den Nachhilfeunterricht als Werbungskosten abgesetzt werden. Heben Sie hierzu alle Belege und Rechnungen, die im Zusammenhang mit dem Nachhilfeunterricht stehen, auf. Der Höchstbetrag der Unterrichtskosten beträgt seit 2017 1.926 €, davon werden 75 % als Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt. Alternativ können Sie die Nachhilfekosten auch über die Umzugspauschale geltend machen, welche seit 2017 für Verheiratete 1.528 € bzw. für Alleinstehende 764 € beträgt.
Nachgewiesene Lernschwäche
Liegt bei Ihrem Kind eine ärztlich attestierte Lernschwäche vor, werden die Kosten für Nachhilfeunterricht ebenfalls vom Staat übernommen. Hierzu reicht ein normales hausärztliches Attest. Allerdings ist es hier entscheidend, dass die Lerneinschränkung auf eine Hirnfunktionsstörung zurückzuführen ist, eine allgemeine Lese- und Rechtschreibschwäche wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Hängt die Lernschwäche mit einer Hirnfunktionsstörung zusammen wird der Nachhilfeunterricht als unterstützende Maßnahme angesehen und zu den Behandlungskosten gezählt. Heben Sie auch hier alle Belege für die Steuererklärung auf.
Geltend machen können Sie die Nachhilfekosten in diesem Fall allerdings nur dann, wenn die zumutbare Belastungsgrenze für außergewöhnliche Belastungen überschritten ist. Außergewöhnliche Belastungen treten dann auf, wenn Sie sich gezwungen sehen, Geld auszugeben, um bestimmte Umstände meistern zu können. Wenn also ein Ereignis eintritt, dass Sie zu hohen Ausgaben zwingt - wie im Fall einer Lernstörung bei Ihrem Kind - gelten Sie laut dem Gesetzgeber als belastet und können diese Aufwendungen für sich selbst oder einen Familienangehörigen geltend machen. Allerdings sind diese außergewöhnlichen Belastungen erst nach einer individuell zumutbaren Belastungsgrenze steuerlich absetzbar. Die zumutbare Belastungsgrenze richtet sich nach der Höhe der Einkünfte, der Kinderzahl und der Steuerklasse. Bis zu 7 % der Gesamteinnahmen müssen Steuerzahler für außergewöhnliche Belastungen selbst übernehmen, ehe sie diese außergewöhnlichen Aufwendungen von der Steuer absetzen können.
Fazit
Zumindest in besonderen Lebenssituationen lassen sich die Kosten für den Nachhilfebedarf Ihres Kindes steuerlich geltend machen. Wenn bei Ihnen keine der zwei hier dargestellten Fälle vorliegen, müssen Sie die Kosten selbst tragen und können diese nicht von der Steuer absetzen. Sollten Sie aber dennoch nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um Ihrem Kind Nachhilfe zu ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch den Bildungsgutschein beantragen.
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