Die Regierung hat die Corona-Notbremse gezogen. Mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes rücken auch die Schulschließungen wieder in den Fokus - zum Leidwesen vieler Eltern und Schüler. Welche Regelungen die Notbremse vorsieht und ab wann sie greift, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Was wurde im neuen Infektionsschutzgesetz beschlossen?
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt den Inzidenzwert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen, dann greift die am 21.04.2021 beschlossene Ergänzung zum Infektionsschutzgesetz. Ziel der festgelegten Maßnahmen ist es, die dritte Welle der Corona-Pandemie zu brechen und Intensivstationen deutschlandweit zu entlasten. Die Regelungen treten am Samstag, den 24.04.2021, in Kraft. Was die Notbremse für Eltern schulpflichtiger Kinder bedeutet, haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengefasst.
Welche Maßnahmen sieht die Bundes-Notbremse für Schulen vor?
Liegt der Inzidenzwert stabil unter 100 kann Präsenzunterricht stattfinden. Dabei müssen Schüler und Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
Wechselunterricht ab einer Inzidenz von 100
Ab einer Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen muss ab dem übernächsten Tag vom Präsenz- in den Wechselunterricht übergegangen werden. Über die Form und Ausgestaltung des Wechselmodells (tageweise, wöchentlich …) entscheiden Länder bzw. Schulen selbst. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind hier möglich.
Kita- & Schulschließung ab einer Inzidenz von 165
Liegt der Inzidenzwert an drei Tagen hintereinander bei 165 ist Präsenzunterricht in den Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Ebenso werden Kindertageseinrichtungen geschlossen. Mögliche Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen. Die Länder dürfen zudem eine Notbetreuung organisieren. Sollte der Schwellenwert von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unterschritten werden, tritt die Corona-Notbremse außer Kraft.
Gilt eine Testpflicht an Schulen?
Das neue Infektionsschutzgesetz sieht auch eine Testpflicht an Schulen vor. Das bedeutet, dass sich Lehrer und Schüler mindestens zwei Mal pro Woche auf eine Coronavirus-Infektion hin testen lassen müssen - unabhängig von der Inzidenz. Dafür sollen die angebotenen Selbsttests genutzt werden. Aber auch Bescheinigungen von Testzentren werden akzeptiert.
Muss mein Kind eine Maske in der Schule tragen?
Die nun beschlossenen Ergänzungen zum Infektionsschutzgesetz sehen keine Neuerungen zur Maskenpflicht an Schulen vor. So ist erstmal davon auszugehen, dass die zuvor geltenden Bestimmungen in Kraft bleiben und das Tragen einer Maske in Schulgebäuden weiterhin Pflicht ist. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten Ihrer Schule, Ihres Landkreises oder des Bundeslandes über die Einzelheiten der Bestimmungen. So sieht Thüringen auch mit der Notbremse weiterhin das Tragen der Maske im Unterricht vor.
Wo erfahre ich, wie hoch der Inzidenzwert ist?
Für viele Regelungen des Infektionsschutzgesetzes ist die sogenannte “7-Tage-Inzidenz” ausschlaggebend. Dieser Wert gibt an, wie viele Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner durchschnittlich in den letzten 7 Tagen erfolgt sind. Wie hoch der Inzidenzwert in Ihrer Region ist und ob Sie von den Maßnahmen der Notbremse betroffen sind, erfahren Sie auf der Seite des Robert-Koch-Instituts. Das RKI veröffentlicht täglich für jeden Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz.
Sie müssen jetzt aber auch nicht jeden Morgen den aktuellen Inzidenzwert nachschlagen. Die örtlichen Behörden sind dazu verpflichtet bekannt zu machen, wann die Notbremse in Kraft bzw. wieder außer Kraft tritt.
Sieht die Notbremse auch eine Notbetreuung vor?
Wenn die Bundes-Notbremse greift und Schulen und Kitas geschlossen werden müssen, haben Bund und Länder dennoch die Möglichkeit eine Notbetreuung einzurichten. Welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um sein Kind in die Notbetreuung zu geben, regelt das Infektionsschutzgesetz nicht bundesweit. Auch hier müssen Eltern wieder die einzelnen Bestimmungen der Schule, des Landkreises oder des Bundeslands selbst in Erfahrung bringen.
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